Leistungen bei Austritt
Bei einem Austritt aus der Pensionskasse hat die versicherte Person Anspruch auf Ausrichtung der Austrittsleistung.
Ein Austritt liegt vor, wenn:
- das Arbeitsverhältnis einer versicherten Person aufgelöst wird und der neue Arbeitgeber nicht bei der Pensionskasse der Diözese St.Gallen angeschlossen ist, oder
- der Jahresverdienst unter die Eintrittsschwelle sinkt
In diesen Fällen hat die versicherte Person Anspruch auf Ausrichtung der Austrittsleistung.
Ab dem vollendeten 58. Altersjahr ist der Bezug einer Altersrente möglich.
Austrittsleistung
Die Austrittsleistung entspricht dem vorhandenen Sparguthaben und dem Zusatzkonto samt Zins.
Wurde das Sparkonto eines Mitglieds zwecks Wahrung der Leistung nach früheren Bestimmungen erhöht, so wird der von der Pensionskasse finanzierte Betrag beim Austritt des Mitglieds innerhalb von 3 Jahren pro rata temporis gekürzt.
Die Austrittsleistung wird mit dem Austritt aus der Personalvorsorge fällig und ab diesem Zeitpunkt mit dem BVG-Mindestzinssatz verzinst. Sobald alle notwendigen Unterlagen vom Versicherten beigebracht sind und nach Ablauf von weiteren 30 Tagen wird die Austrittsleistung mit dem vom Bundesrat festgelegten Verzugszinssatz verzinst (Art. 2 Abs. 4 FZG).
Wird die Stiftung nach Auszahlung der Austrittsleistung leistungspflichtig (Todesfall- oder Invaliditätsleistungen), fordert sie die Austrittsleistung zurück. Unterbleibt die Rückerstattung, so werden die Hinterlassenen- und Invaliditätsleistungen entsprechend gekürzt.
Tritt ein Mitglied einer anderen Vorsorgeeinrichtung bei, überweist die Pensionskasse die Austrittsleistung der neuen Vorsorgeeinrichtung.
Das Mitglied, das keiner anderen Vorsorgeeinrichtung beitritt, hat der Pensionskasse mitzuteilen, ob die Austrittsleistung:
- einer in der Schweiz zugelassenen Lebensversicherungsgesellschaft oder
- einer Bank auf ein für Vorsorgezwecke gesperrtes Konto (Freizügigkeitskonto) zu überweisen ist.
Bleibt diese Mitteilung aus, wird die Austrittsleistung frühestens sechs Monate, spätestens zwei Jahre nach dem Freizügigkeitsfall der Stiftung Auffangeinrichtung BVG überwiesen.