Invalidenleistungen
Invalidenrente
Mitglieder haben Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie im Sinne der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der Pensionskasse der Diözese St. Gallen versichert waren.
Die Invalidenrente beginnt mit dem Anspruch auf Rentenleistung der Eidgenössischen Invalidenversicherung, frühestens aber nach einem Jahr seit Eintritt der Erwerbsunfähigkeit bzw. nachdem der Lohn oder das diesen ersetzende Kranken- und Unfalltaggeld von maximal 80 Prozent, an dessen Kosten sich der Arbeitgebende mindestens zur Hälfte beteiligt hat, nicht mehr ausbezahlt wird.
Mit Beginn der Invalidität, oder bei Ausrichtung eines Lohnersatzes von mindestens 80 Prozent, tritt am Anfang desjenigen Monats, in dessen Verlauf die Besoldung entfällt, die Beitragsbefreiung ein.
Die Invalidenrente entspricht bei Vollinvalidität 50.4 Prozent des versicherten Lohnes. Bei Teilinvalidität richtet sich die Rente nach dem Grad der Invalidität.
Ein Invaliditätsgrad unter 40 Prozent ergibt keinen Anspruch auf Leistungen. Ab einer Invalidität von mindestens 70 Prozent wir die volle Rente gewährt.
Die Höhe der Invalidenrente kann dem aktuell gütigen Vorsorgeausweis entnommen werden.
Der Anspruch auf Invalidenleistungen erlischt spätestens mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters.
Invaliden-Kinderrente
Hat eine Invalidenrente beziehendes Mitglied Kinder, so hat es unter gewissen Voraussetzungen für jedes dieser Kinder Anspruch auf eine Kinderrente. Für Kinder eines teilinvaliden Mitglieds werden die Kinderrenten entsprechend dem Invaliditätsgrad festgesetzt.
Die Invaliden-Kinderrente beträgt 20 Prozent der versicherten Invalidenrente.