Wohneigentumsförderung

Für die Finanzierung von Wohneigentum mit Pensionskassenguthaben bestehen für die Versicherten grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Das Vorsorgeguthaben kann entweder vorbezogen oder verpfändet werden. Dabei muss es sich ausschliesslich um die Finanzierung von selbstgenutztem Wohneigentum handeln. Die Finanzierung von Ferien- oder Zweitwohnungen, Garagen, Schwimmbädern und ähnlichem ist nicht möglich.

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Vorbezug

Der Mindestbetrag für den Vorbezug beträgt. 20‘000 Franken. Der Vorbezug darf für folgende Zwecke verwendet werden:

  • Erwerb und Erstellung von Wohneigentum
  • Beteiligungen an Wohneigentum
  • Rückzahlung von Hypothekardarlehen

Der Mindestbetrag gilt nicht für den Erwerb von Anteilscheinen an Wohnbaugenossenschaften und von ähnlichen Beteiligungen.

Verpfändung

Im Gegensatz zum Vorbezug kann das aktuelle Vorsorgeguthaben oder ein bestimmter Betrag des aktuellen Vorsorgeguthabens auch an die finanzierende Bank verpfändet werden. Dazu wird mit der Bank ein Pfandvertrag aufgesetzt. Die Verpfändung wird dann bei der Pensionskasse der Diözese St.Gallen registriert. Ein Vorbezug ist mit Zustimmung der Bank auch zu einem späteren Zeitpunkt noch möglich.

Macht die versicherte Person ihren Anspruch auf Vorbezug oder Verpfändung geltend, so hat sie gegenüber der Pensionskasse den Nachweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.